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Werden die Tage wieder kürzer, die Nächte länger und sinken die Temperaturen, lässt sich die Winterzeit nicht mehr leugnen. Zeit, es sich drinnen gemütlich zu machen und langsam die Heizung aufzudrehen. Doch ab wann muss eigentlich geheizt werden, welche Rechte haben Mieter in der Heizsaison und was gibt es als Mieter alles zu wissen und zu beachten?

Wollen Mieter ab Oktober die Heizung in Betrieb nehmen, so ist das ihr gutes Recht. Auch wenn es keine festen gesetzlichen Vorgaben gibt, hat sich für die Heizsaison ein bestimmter Zeitraum etabliert, der von der Rechtsprechung bestätigt wurde: Damit beginnt die Heizsaison ab dem 1. Oktober. Die Heizung kann bei Bedarf bis in den April in Betrieb genommen werden. Mindesttemperaturen sind ebenso geregelt – Vermieter dürfen die Heizungsanlage so einstellen, dass nachts die Raumtemperatur bei 18 Grad Celsius liegt. Diese sogenannte Nachtabsenkung reduziert den Energieverbrauch. Tagsüber werden Temperaturen zwischen 20 und 22 Grad Celsius für angemessen befunden.

Verpflichtungen der Vermieter

Vermieter sind dazu angehalten, für den einwandfreien Betrieb einer Heizung zu sorgen. Sorgt der Vermieter während der Heizsaison nicht für das Erreichen der entsprechenden Temperaturen durch eine funktionierende Heizung, besteht ein Mangel, der umgehend zu beseitigen ist. Mieter sollten zunächst den Vermieter auf den Mangel aufmerksam machen. Bei keinerlei Reaktion des Vermieters haben Mieter das Recht auf eine Mietminderung. Bei akutem Heizungsausfall können Mieter die Reparatur auch selbst in die Hand nehmen und die Kosten in der Regel ihren Vermietern in Rechnung stellen. Auch beim Entlüften der Heizung können sich Mieter rechtlich absichern und das Entlüften vom Vermieter durchführen lassen. Nach dem Entlüften sollte auch der Wasserdruck im Heizungssystem wieder stabilisiert werden und gegebenenfalls Wasser nachgefüllt werden.

Verpflichtungen der Mieter

Doch nicht nur Vermieter haben Verpflichtungen, auch auf Mieter kommt eine gewisse Verantwortung zu: Gemäß Mietrecht sind Mieter zwar nicht verpflichtet in der eigenen Wohnung zu heizen, müssen jedoch Sorge tragen, dass durch Nicht-heizen keine Schäden entstehen. Wird die Schimmelbildung dadurch begünstigt oder frieren die Rohre ein, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.