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Planung, Investitions- und Anschaffungskosten – beim Kauf einer neuen Heizung spielen oft kostenintensive Faktoren eine Rolle. Wer mit Hilfe von Heizungscontracting vom Spezialisten auf das Modell „Mieten statt kaufen“ setzt, umgeht aufwendige Planungen und hohe Investitionskosten. Doch was steckt eigentlich alles hinter dem attraktiven Finanzierungsmodell?

Neue Heizung ganz ohne Planungsaufwand, unvorhergesehene Kosten und garantiert ohne Stress bei defekten Teilen oder einem Totalausfall – Gegen einen kalkulierbaren monatlichen Betrag werden beim Heizungscontracting Planung, Bau und Investitionskosten sowie alle anfallenden Reparaturen vom Contracting-Anbieter übernommen. Während der Contractor als externer Dienstleister dem Endkunden einen reibungslosen Betrieb der Heizung garantiert sowie Planung, Installation und Reparaturen der Anlage übernimmt, zahlt der Kunde lediglich eine monatliche Pauschale. Den CO2-Ausstoß senken, Energiekosten sparen, Sicherheit schaffen und Komfort genießen – die Vorteile des Modells „Mieten statt kaufen“ sind vielfältig, vor allem bei der rechtlichen Handhabung kommen jedoch immer wieder Fragen auf.

Verkauf der Immobilie, Erbfall – Was tun?

Der Contracting-Vertrag wird zwischen dem Contractor und dem jeweiligen Immobilienbesitzer abgeschlossen und läuft meist über mehrere Jahre. Ein Zeitraum, in dem viel passieren und auch rechtlich zu klärende Belange aufgeworfen werden können. Können Vermieter die Kosten auf ihre Mieter umlegen, was passiert bei einem Immobilienverkauf während der Vertragszeit und wie verhält es sich mit dem Vertrag in einem Erbfall? Eine vollständige Umlage der Contractingkosten auf die Mieter ist im Falle von Neuvermietungen – sofern es der Mietvertrag beinhaltet – möglich. Bei einem laufenden Mietvertrag hängt die Umlage zum Teil von Faktoren wie zum Beispiel einer erhöhten Effizienz sowie einer Ankündigung der Umstellung mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten ab. Soll eine Immobilie mit einem bestehenden Contracting-Vertrag verkauft werden, kann der Vertrag auf den Käufer übertragen werden. Für den Fall, dass der neue Besitzer den Vertrag nicht übernehmen möchte, kann die Heizungsanlage gegen eine Ablösesumme erworben werden. Sämtliche Reparaturen müssen jedoch ab diesem Zeitpunkt wieder aus eigener Tasche gezahlt werden. Verstirbt der Vertragspartner, wird der Contracting-Vertrag mitsamt dem Gebäude vererbt. Ähnlich wie beim Verkauf der Immobilie können die Erben entscheiden, ob sie den Vertrag ablösen oder fortsetzen möchten. Bei einer Ablösung wird der Restwert der Anlage berechnet und in Rechnung gestellt.